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Warum Bewertungen über die Kartensuche mitentscheiden
Wer „Anwalt Familienrecht München“ sucht, sieht zuerst eine Karte mit drei Kanzleien, noch vor den normalen Treffern. Welche drei das sind, entscheidet Google nach eigener Aussage vor allem nach „Relevanz, Entfernung und Beliebtheit“. Zu den Bewertungen schreibt Google: „Je mehr Rezensionen und positive Bewertungen Ihr Unternehmen erhält, desto besser kann das Ranking in lokalen Suchergebnissen ausfallen.“ Kaufen lässt sich ein besserer Platz nicht (Google-Hilfe zum lokalen Ranking).
Stichprobe: der Kartenblock in München
Wir haben am 27. Oktober 2026 für drei typische Suchen ausgewertet, welche Kanzleien Google im Kartenblock zeigt und wie sie bewertet sind.
| Suche | Sterne | Bewertungen |
|---|---|---|
| Anwalt Familienrecht München | 5,0 · 5,0 · 4,9 | 318 · 354 · 235 |
| Anwalt Arbeitsrecht München | 5,0 · 5,0 · 5,0 | 318 · 42 · 193 |
| Anwalt Erbrecht München | 5,0 · 5,0 · 4,9 | 206 · 33 · 117 |
Keine der acht Kanzleien lag unter 4,9 Sternen. Die Zahl der Bewertungen reichte dagegen von 33 bis 354. Viele Bewertungen sind also keine Garantie und wenige kein Ausschluss, denn Relevanz und Entfernung zählen mit. Auffällig ist ein zweiter Effekt: In der KI-Übersicht auf derselben Ergebnisseite nannte Google bei zwei der drei Suchen Kanzleien aus dem Kartenblock mit Namen.
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Mandanten um Bewertungen bitten: was erlaubt ist
Google erlaubt ausdrücklich, um Rezensionen zu bitten, die einer tatsächlichen Erfahrung entsprechen, solange das ohne Anreize geschieht und ohne den Inhalt zu beeinflussen. So steht es in den Richtlinien für Beiträge auf Google Maps. Vier Gewohnheiten verstoßen dagegen.
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Alle fragen, nicht nur die Zufriedenen
Statt:
Nur Mandanten nach einem gewonnenen Verfahren um eine Bewertung bitten.Besser: Alle Mandanten am Ende des Mandats fragen. Google verbietet, „gezielt um positive Rezensionen zu bitten“ oder negative zu verhindern.
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Danke sagen statt belohnen
Statt:
Ein Gutschein, ein Nachlass oder ein kleines Geschenk für die Bewertung.Besser: Eine Bitte ohne Gegenleistung. Rezensionen, die auf einen Anreiz hin entstehen, gelten bei Google als manipuliert und werden entfernt.
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Echte Mandanten statt Bekannte
Statt:
Bewertungen vom eigenen Team, von der Familie oder befreundeten Kollegen.Besser: Nur Menschen, die die Kanzlei als Mandant erlebt haben. Google schließt Rezensionen aus Interessenkonflikten aus, ausdrücklich auch von aktuellen und früheren Beschäftigten. Wer gefälschte Bewertungen in Auftrag gibt, handelt zudem stets unlauter (Anhang zum UWG, Nr. 23c).
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Später fragen statt vor Ort drängen
Statt:
„Bewerten Sie uns doch gleich hier am Empfang.“Besser: Den Link mitgeben und Zeit lassen. Google untersagt, Kunden zu Bewertungen zu drängen, während sie sich noch vor Ort befinden.
Der sichere Weg: persönlich fragen, Link mitgeben
- Link anlegen. Im Google-Unternehmensprofil erzeugen Sie einen Link oder QR-Code, der direkt zum Bewertungsfenster führt (Google-Hilfe).
- Am Ende des Mandats fragen. Im Abschlussgespräch, bei jeder Mandantin und jedem Mandanten mit denselben Worten.
- Link mitgeben. Auf einer Karte mit QR-Code zum Mitnehmen. Per E-Mail nur, wenn die Mandantin vorher zugestimmt hat.
- Einmal genügt. Wer nicht bewerten möchte, bekommt keine Erinnerung.
Per E-Mail nur mit Einwilligung
Der Bundesgerichtshof hat die Bitte um eine Bewertung in der Rechnungs-E-Mail eines Onlinehändlers als Werbung eingestuft, die ohne Einwilligung des Kunden unzulässig war (BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 225/17). Für Kanzleien heißt das: Die Bewertungsbitte gehört nicht ungefragt in die Abschlussmail. Fragen Sie im Gespräch, ob Sie den Link schicken dürfen, und vermerken Sie die Zustimmung in der Akte.
Bei sensiblen Mandaten an den Namen denken
Eine Google-Rezension erscheint mit dem Namen des Google-Kontos. Wer seine Scheidungsanwältin oder seinen Strafverteidiger bewertet, macht damit öffentlich, dass er dort Mandant war. Weisen Sie bei sensiblen Mandaten darauf hin, oder verzichten Sie dort auf die Bitte.
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Antworten, ohne die Schweigepflicht zu verletzen
Hier unterscheidet sich die Kanzlei vom Restaurant um die Ecke. Nach § 43a Abs. 2 BRAO ist der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet, und zwar über „alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist“. Dazu zählt schon, dass jemand Mandant ist. Wer Mandatsgeheimnisse offenbart, riskiert neben berufsrechtlichen Folgen eine Strafe nach § 203 StGB.
Dass eine Mandantin selbst öffentlich bewertet, ändert daran nichts. Das OLG Oldenburg hat festgehalten, dass eine Anwältin ihre Verschwiegenheitspflicht genauso beachten muss, wenn sie sich gegen Bewertungen von Mandanten wehrt (Urteil vom 04.06.2024, 13 U 110/23).
Vier Regeln für jede Antwort
- Nichts bestätigen. Weder das Mandat noch Termine, Ergebnisse oder Gesprächsinhalte, auch wenn die Bewertung sie nennt.
- Nicht zurückschlagen. Gegenvorwürfe wirken auf mitlesende Interessenten schlechter als die Kritik selbst.
- Kurz bleiben. Google rät selbst: „Fassen Sie sich kurz und halten Sie Ihre Antwort einfach.“
- Gespräch anbieten. Klären lässt sich ein Konflikt nur vertraulich, also am Telefon oder in der Kanzlei.
Vorlagen für drei typische Fälle
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Positive Bewertung
„Vielen Dank für Ihre freundlichen Worte. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Dr. Anna Muster“
Bewusst ohne Bezug auf die Sache, auch wenn die Bewertung Einzelheiten nennt.
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Kritische Bewertung
„Danke für Ihre Rückmeldung, wir nehmen Kritik ernst. Zu einzelnen Angelegenheiten äußern wir uns öffentlich nicht, weil wir zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Gern sprechen wir persönlich mit Ihnen, Sie erreichen uns unter [Telefonnummer]. Dr. Anna Muster“
Der Hinweis auf die Schweigepflicht erklärt Mitlesenden, warum Sie nicht ins Detail gehen.
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Bewertung ohne erkennbares Mandat
„Wir können Ihre Bewertung keiner Beratung in unserer Kanzlei zuordnen. Wenn wir etwas klären können, melden Sie sich bitte direkt bei uns. Dr. Anna Muster“
Nur verwenden, wenn Sie sicher sind, dass kein Mandat bestand. Melden Sie die Bewertung zusätzlich bei Google.
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Unfaire Bewertungen: wann Google löschen muss
Nicht jede schlechte Bewertung ist unfair, und nicht jede unfaire lässt sich entfernen. Entscheidend ist, wer bewertet und was behauptet wird.
Wer nie Mandant war, muss das offenlegen
Eine Bewertung erweckt den Eindruck, der Verfasser habe die Kanzlei als Mandant erlebt. Stimmt das nicht, ist sie angreifbar. Das OLG Stuttgart gab einem Anwalt recht, der die Ein-Stern-Bewertung eines Prozessgegners löschen lassen wollte (Urteil vom 31.08.2022, 4 U 17/22). Das OLG Oldenburg entschied über eine Ein-Stern-Bewertung mit dem einzigen Wort „Nein“, die ein Geschäftspartner der Gegenseite nach einem Telefonat abgegeben hatte. Sie war unzulässig, weil sie nicht offenlegte, dass kein Mandat bestand (13 U 110/23).
Google muss prüfen, wenn Sie den Kontakt bestreiten
Am Fall eines Hotelbewertungsportals hat der Bundesgerichtshof entschieden: Bestreitet das bewertete Unternehmen, dass der Verfasser überhaupt Kunde war, genügt das zunächst. Dann muss das Portal beim Verfasser nachfragen und prüfen. Tut es das nicht, gilt der fehlende Kontakt als zugestanden (BGH, Urteil vom 09.08.2022, VI ZR 1244/20). Bestreiten dürfen Sie natürlich nur, was nicht stimmt. Bei echten Mandanten scheidet dieser Weg aus.
Harte Kritik echter Mandanten bleibt meist stehen
Ehemalige Mandanten dürfen ihre Erfahrung auch scharf formulieren. Das OLG Stuttgart hielt eine Google-Rezension mit Sätzen wie „Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern“ und „konsequent unvorbereitet“ für eine zulässige Meinungsäußerung. Kritik müsse ausgesprochen werden dürfen, ohne dass sie im Detail belegt werden müsse (Urteil vom 29.09.2025, 4 U 191/25). Angreifbar bleiben vor allem unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Beleidigungen.
So melden Sie eine Bewertung bei Google
- Melden. Im Unternehmensprofil unter „Rezensionen lesen“ die Bewertung über „Melden“ markieren und den passenden Grund wählen, etwa Spam.
- Status verfolgen. Googles Verwaltungstool für Rezensionen zeigt den Stand: „Entscheidung steht aus“, „Meldung überprüft – kein Richtlinienverstoß“ oder „Eskaliert“. Die Prüfung dauert laut Google in der Regel mehrere Tage.
- Einmal Einspruch einlegen. Bleibt die Bewertung stehen, ist ein einmaliger Einspruch möglich, für bis zu zehn Rezensionen auf einmal.
- Rechtsweg prüfen. „Google schlichtet keine Konflikte zwischen Unternehmen und Kunden“ (Google-Hilfe). Für Unterlassungsansprüche lohnt der Rat einer Kollegin oder eines Kollegen aus dem Äußerungsrecht.
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Welche Bewertungsportale für Anwälte zählen
Neben Google gibt es Anwaltsverzeichnisse mit eigener Bewertungsfunktion. Welches davon für Ihre Kanzlei zählt, zeigt ein Blick in die Suchergebnisse für Ihr Rechtsgebiet und Ihre Stadt.
- Google. Erscheint direkt in der Suche und in Google Maps und bestimmt den Kartenblock mit. Hier sollten die meisten Bewertungen entstehen.
- anwalt.de. Anwaltsverzeichnis mit Bewertungsfunktion. Eingetragenen Kanzleien stellt die Plattform nach eigener Angabe Bewertungskarten mit Link zur Verfügung.
- fachanwalt.de und JuraForum. Verzeichnisse, die bei Suchen nach Anwalt und Stadt häufig auf der ersten Seite stehen. Bei unserer Abfrage für Familienrecht in München nannte Googles KI-Übersicht fachanwalt.de als erste Quelle.
Unsere Empfehlung: Bitten Sie Mandanten vor allem um eine Google-Bewertung. Pflegen Sie zusätzlich die Verzeichniseinträge, die bei Ihren eigenen Suchbegriffen auf Seite eins erscheinen, mit vollständigen und aktuellen Angaben.
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Bewertungen auf der eigenen Website zeigen
Gute Bewertungen dürfen auch auf die Kanzlei-Website. Drei Punkte sind dabei zu beachten.
- Mit Namen nur mit Einwilligung. Wer eine Rezension mit Namen übernimmt, bestätigt auf der eigenen Website ein Mandat. Holen Sie dafür die Zustimmung ein, sonst zitieren Sie ohne Namen und ohne Einzelheiten zum Fall.
- Keine Sterne durch eigenes Markup. Kontrolliert ein Unternehmen die Bewertungen über sich selbst, zeigt Google für seine Seiten mit LocalBusiness- oder Organization-Markup keine Sterne in den Suchergebnissen. Das gilt laut Google auch für eingebettete Bewertungs-Widgets (Google Search Central).
- Widgets kosten Datenschutz. Eingebettete Bewertungs-Widgets laden Skripte von fremden Servern und übertragen dabei die IP-Adresse der Besucher. Schlanker ist es, einige freigegebene Zitate direkt auf die Seite zu schreiben und auf das Google-Profil zu verlinken.
Was eine Kanzlei-Website sonst leisten muss, von den Pflichtangaben bis zur Sichtbarkeit bei Google, steht im Ratgeber Webdesign für Kanzleien.
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Häufige Fragen
01Darf ich Mandanten um eine Google-Bewertung bitten?
Ja. Google erlaubt die Bitte um ehrliche Bewertungen, solange es dafür keine Gegenleistung gibt und Sie nicht nur zufriedene Mandanten fragen. Per E-Mail sollten Sie nur fragen, wenn die Mandantin oder der Mandant vorher eingewilligt hat, denn der Bundesgerichtshof wertet eine Bewertungsbitte per E-Mail als Werbung.
02Darf ich als Anwalt auf eine negative Bewertung antworten?
Ja, aber ohne Mandatsdetails. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO gilt auch in der Antwort. Bestätigen Sie weder das Mandat noch Einzelheiten und bieten Sie stattdessen ein persönliches Gespräch an.
03Muss Google die Bewertung eines Prozessgegners löschen?
Wenn die Bewertung den Eindruck erweckt, der Verfasser sei Mandant gewesen, ist sie angreifbar. Das OLG Stuttgart (4 U 17/22) und das OLG Oldenburg (13 U 110/23) haben Anwälten in solchen Fällen recht gegeben. Melden Sie die Bewertung zuerst bei Google.
04Kann die negative Bewertung eines echten Mandanten gelöscht werden?
Meist nicht. Auch scharfe Kritik ist als Meinung geschützt, solange sie keine unwahren Tatsachen behauptet und nicht in Schmähkritik übergeht (OLG Stuttgart, 4 U 191/25). Eine sachliche Antwort hilft dann mehr als ein Rechtsstreit.
05Wie viele Google-Bewertungen braucht eine Kanzlei?
Eine feste Zahl gibt es nicht. In unserer Stichprobe vom 27. Oktober 2026 hatten die Kanzleien im Münchner Kartenblock zwischen 33 und 354 Bewertungen, aber alle mindestens 4,9 Sterne. Wichtiger als eine Zielzahl ist, regelmäßig alle Mandanten zu fragen.
06Sieht man bei Google, wer eine Kanzlei bewertet hat?
Ja. Rezensionen erscheinen mit dem Namen des Google-Kontos. Bei sensiblen Mandaten, etwa im Familien- oder Strafrecht, sollten Mandanten das wissen, bevor sie bewerten.
Dieser Ratgeber gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Zahlen zum Kartenblock stammen aus einer eigenen Abfrage vom 27. Oktober 2026. Maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften, Urteile und Google-Richtlinien.